Rechtsprechung
BVerwG, 09.04.1997 - 2 B 41.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ungenügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 12.12.1996 - 1 R 273/96
- BVerwG, 09.04.1997 - 2 B 41.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 2 B 41.97
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß die angefochtene Entscheidung Wirkungen für andere Rechtsstreitigkeiten haben könnte, kann damit die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden; denn für die Annahme der Rechtsgrundsätzlichkeit genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerte Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] und Beschluß vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 10.81 -).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 2 B 41.97
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß die angefochtene Entscheidung Wirkungen für andere Rechtsstreitigkeiten haben könnte, kann damit die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden; denn für die Annahme der Rechtsgrundsätzlichkeit genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerte Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] und Beschluß vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 10.81 -).
- BVerwG, 11.08.1982 - 2 B 10.81
Erforderlicher Umfang der Beweisaufnahme über die Feststellung einer …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 2 B 41.97
Soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß die angefochtene Entscheidung Wirkungen für andere Rechtsstreitigkeiten haben könnte, kann damit die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden; denn für die Annahme der Rechtsgrundsätzlichkeit genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerte Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] und Beschluß vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 10.81 -).